1.1 Die KWS Verkehrsmittelwerbung GmbH (im Folgenden: KWS) führt Werbeaufträge von Werbetreibenden und deren Agenturen (im Folgenden: Kunden) über Werbung an und in Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) aus. Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
1.2 Der Geltung etwaiger vom Kunden verwendeter abweichende Regelungen wird ausdrücklich widersprochen; diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn KWS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Regelungen des Kunden Aufträge annimmt. Abweichende Regelungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn die KWS ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Die AGB von KWS gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen KWS und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.1 Die Angebote von KWS sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch KWS zustande.
2.2 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch KWS. Dies gilt auch für die Abweichung von dieser Schriftformklausel.
3.1 Die KWS stellt innerhalb der vereinbarten Laufzeit (Ziff. 12) Werbeflächen auf und in Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs (im Folgenden: Werbeflächen) zur Verfügung, damit die Werbung in dem vertraglich vereinbarten Einsatzgebietes verbreitet wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung der Werbung, ein bestimmtes Fahrzeug und eine Verbreitung der Werbung auf einer bestimmten Linie oder Strecke besteht nicht, falls dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2 Das zur Verfügung stellen von Werbeflächen auf und das Verbreiten der Werbung durch die Verkehrsmittel ist von Umständen abhängig, die KWS nicht beeinflussen kann und/oder ist von Entscheidungen Dritter abhängig, die von KWS nicht zu vertreten sind. Dazu zählen beispielsweise zwingende betriebliche Gründe der Verkehrsbetriebe, wie die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge, polizeiliche Gründe oder eine Erklärung der Verkehrsbetriebe, dass sie der Werbung widersprechen. Die Pflicht von KWS, die Werbefläche zur Verfügung zu stellen und deren Verbreitung zu veranlassen, unterliegt notwendig derartigen Beschränkungen, für die KWS keine Verantwortung trifft.
3.3 Die Umstände nach Ziff. 3.2 können auch dazu führen, dass die Werbung kurzfristig untersagt und die Werbebeschriftung deshalb kurzfristig nach Ziff. 8 entfernt werden muss.
3.4 Verkehrsmittel sind aus Gründen, welche in der Eigenart des Verkehrsunternehmens liegen, beispielsweise wegen Standzeiten und/oder aus anderen Ursachen, die nicht von KWS zu vertreten sind, insbesondere wegen Unfallschäden immer wieder vorübergehend nicht im Verkehr. Diese Unterbrechungen sind der Verkehrsmittelwerbung immanent. Sie werden bei der Festlegung der Preise berücksichtigt und sind auf diese Weise bei der Vergütung nach Ziff. 9.1 bereits in Abzug gebracht. Wegen solcher Behinderungen darf der Kunde insbesondere nicht die vereinbarte Vergütung mindern, Zurückbehaltungsrechte geltend machen oder den Vertrag beendigen. Der Kunde darf wegen solcher Behinderungen auch keine sonstigen Ansprüche geltend machen, soweit nicht in diesen AGB ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Der Kunde erhält aber bei einem ununterbrochenen Ausfall der Werbefläche von mehr als 21 Kalendertagen eine Gutschrift für die Ausfallzeit. Gleichzeitig verlängert sich die Vertragslaufzeit um die Dauer des jeweiligen Ausfalls. Die Verlängerung ist vergütungspflichtig. Die KWS informiert den Kunden schriftlich über die Verlängerung der Vertragslaufzeit.
3.5 KWS behält sich vor, die Werbung des Kunden zurückzuweisen, wenn die Werbung wegen ihrer Herkunft, ihrem Inhalt, oder die Werbebeschriftung wegen ihrer Form, ihrer technischen Qualität dazu führen würde, dass die Durchführung der Werbung für KWS unzumutbar würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verkehrsbetrieb der Verbreitung der Werbung aus diesen, anderen oder ohne Angabe von Gründen widerspricht. Eine Pflicht zur Begründung der Zurückweisung durch KWS gegenüber dem Kunden besteht nicht.
3.6 Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Werbung Dritter, auch die Werbung von Konkurrenten, auf oder in dem jeweiligen Verkehrsmittel unterbleibt.
3.7 Ist nichts Abweichendes vereinbart, so erfolgt die Anbringung der Werbung auf Kosten des Kunden durch KWS.
4.1 Im Falle höherer Gewalt, bei Umständen nach Ziff. 3.2 oder sonstigen unvorhersehbaren, nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die KWS nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise Streik, Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung, Transportunterbrechung, behördliche Anordnungen, Epidemien, sowie Mangel an Material und Arbeitskräften sowie bei vorübergehenden Ausfällen der Fahrzeuge durch Verlust, Diebstahl oder Beschädigung wird KWS für die Dauer der Einwirkungen von ihren Leistungsverpflichtungen frei. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Verkehrsbetrieben eintreten.
4.2 Dauert die Behinderung länger als vier Monate oder wird die Leistung infolge eines Umstandes der in Ziff. 4.1 genannten Art bis zum Ende der Laufzeit unmöglich, so sind KWS und der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verkehrsbetriebe oder zuständige Aufsichtsstellen die Werbung untersagen.
5.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Verkehrsbetriebe Vorgaben zu den Inhalten der Werbung machen, die sie auf ihren Fahrzeugen verbreiten. KWS gibt dem Kunden auf Anfrage Auskunft. KWS ist berechtigt, Werbung zurückzuweisen, die den Vorgaben der Verkehrsbetriebe nicht entspricht oder von diesen aus sonstigem Grund abgelehnt werden könnten.
5.2 Der Kunde sichert zu, dass die Werbung nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt oder Rechte Dritter verletzt, und dass er Inhaber der Rechte an der Werbung ist oder ihm die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
5.3 KWS darf Abbildungen der Motive für eigene Werbezwecke und als Referenzen unentgeltlich nutzen.
5.4 Der Kunde ist verpflichtet, KWS von jeglichen Ansprüchen der Verkehrsbetrieb und sonstiger Dritter freizustellen, die bei der vertragsgemäßen Verwertung, Nutzung, Bearbeitung der Vorlagen oder Verbreitung der Werbung aufgrund ihres Inhalts entstehen. Dies gilt insbesondere für eventuelle Schadensersatzansprüche und für die Kosten, die KWS aus der Rechtsverteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter entstehen.
5.5 Wenn die Werbung gegen Ziff. 5.2 verstößt, wird KWS von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Der Vergütungsanspruch bleibt unverändert bestehen.
6.1 Der Kunde stellt KWS eine Werbevorlage zur Verfügung, damit KWS die Genehmigung der Verkehrsbetriebe einholen kann.
6.2 Die Herstellung der Werbebeschriftung obliegt dem Kunden. Die Anbringung der Werbung erfolgt auf Kosten des Kunden durch KWS.
6.3 Wenn KWS die Herstellung der Werbung übernimmt, erfolgt dies auf Kosten des Kunden. Der Kunde hat sich bei KWS zu erkundigen, welche Unterlagen KWS zur Herstellung der Werbung bis wann benötigt, und hat diese rechtzeitig bereitzustellen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Werbebeschriftung Instand zu halten. KWS ist bei Beschädigungen der Werbung berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kunden die zur Ausbesserung oder Auswechslung erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kunden zu veranlassen.
6.5 Wird ein Fahrzeug vor Vertragsablauf aus dem Verkehr gezogen und durch ein Fahrzeug gleicher Art ersetzt, so bemüht sich KWS, die Werbung auf das Ersatzfahrzeug zu übertragen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb der ersten zwei Vertragsjahre beteiligt sich KWS an den Kosten. Die Kosten werden anteilig auf die 24 Kalendermonate umgelegt. KWS übernimmt den Anteil der Kosten, der auf die noch fehlenden Monate fällt. D. h. bei einem Fahrzeugwechsel im sechsten Monat nach Vertragsschluss, trägt der Kunde anteilig die Kosten für die ersten sechs Monate und KWS die anteiligen Kosten für die Monate 7-24, d. h. für insgesamt 18 Monate.
6.6 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von KWS an Dritte übertragen.
6.7 Falls sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die Erstschaltung der Werbung über einen fest vereinbarten Termin hinaus um mehr als zwei Wochen verzögert, so ist KWS berechtigt, dem Kunden die vereinbarte Vergütung anteilig für den Zeitraum dieser Verzögerung zu berechnen.
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von KWS erbrachten Leistungen, insbesondere Herstellung und Anbringung der Werbung, unverzüglich auf offensichtliche Mängel, zu untersuchen. Geringfügige Abweichungen in der Größe oder Farbabweichungen zwischen Vorlage, Vorabdruck und Werbebeschriftung geben keinen Grund zur Beanstandung.
7.2 Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Erstschaltung der Werbung durch schriftliche Anzeige an KWS zu rügen.
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Werbebeschriftung zu beseitigen. Die Fahrzeuge müssen in den ursprünglichen Zustand vor Anbringung der Werbebeschriftung zurückversetzt werden (im Folgenden: Neutralisierung).
8.2 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die Neutralisierung ordnungsgemäß und insbesondere rechtzeitig erfolgt. Dem Kunden ist bewusst, dass die Neutralisierung spätestens am letzten Tag der Vertragslaufzeit vollendet sein muss.
8.3 Erfolgt die Neutralisierung nicht ordnungsgemäß und/oder nicht rechtzeitig, ist KWS berechtigt, die Neutralisierung auf Kosten des Kunden vorzunehmen. Schadenersatzansprüche von KWS bleiben davon unberührt.
8.4. Wird die Neutralisierung auftragsgemäß von KWS durchgeführt, ist KWS berechtigt Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde die Werbebeschriftung länger als von KWS empfohlen auf dem Fahrzeug belässt, dem Kunden ohne Abzug in Rechnung zu stellen.
9.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot der KWS an den Kunden und -sofern kein individueller Preis vereinbart wurde – der Preisliste von KWS bei Auftragserteilung. Nach der vereinbarten Grundlaufzeit des Auftrages ist KWS berechtigt die individuell kalkulierten Preise anzupassen bzw. den zum Ende der Grundlaufzeit gültigen Listenpreis zu verlangen. Im Falle der Erhöhung um mehr als 10 % steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung zu, mit einer Anzeigefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Preisänderung.
9.2 Nach der Preisliste werden bei bestimmten Auftragsvolumen Nachlässe gewährt. Der Nachlass wird auf Basis des geplanten Auftrags ermittelt und laufend in Abzug gebracht. Maßgebend ist jedoch der Preis, der dem tatsächlich durchgeführten Auftrag entspricht. Fehlbeträge, die beispielsweise entstehen, wenn ein Vertrag vorzeitig beendet wird, hat der Kunde nachzuentrichten.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vergütung im voraus zu entrichten. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug sofort fällig.
9.4 Wenn nach Vertragsschluss eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt, die die Durchsetzung der Ansprüche von KWS gefährdet und der Kunde insbesondere mit der Bezahlung anderer Leistungen in Verzug kommt, ist KWS berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen.
9.5 Gegen Zahlungsansprüche von KWS kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es sich um eine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis handelt und diese Forderung unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt ist.
10.1 Bei Mängeln ist KWS berechtigt und verpflichtet, die Mängel auf ihre Kosten zu beseitigen. Für den Fall, dass zwei Nachbesserungsversuche scheitern, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Minderung der Vergütung verlangen.
10.2 Wird das zur Verfügung stellen der Werbeflächen aus Gründen, die KWS zu vertreten hat, nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wird dem Kunden der Teil des Entgelts, der auf die Ausfalltage entfällt, gutgeschrieben.
10.3 KWS hat Fehler Dritter, die nicht gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von KWS sind, etwa bei der Herstellung oder Anbringung der Werbebeschriftung nicht zu vertreten. KWS tritt ihre daraus entstehenden Ansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab und unterstützt den Kunden bei der Geltendmachung der Ansprüche.
10.4 Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziff. 11.
11.1 KWS haftet bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unbeschränkt.
11.2 Im Bereich der verschuldensabhängigen Haftung haftet KWS bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und ihre leitenden Angestellten unbeschränkt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die Parteien bei Vertragsabschluss und der ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände hätten rechnen müssen.
11.3 KWS haftet in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4 Im Falle einfacher fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, einer Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die Parteien bei Vertragsabschluss und der ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände hätten rechnen müssen.
11.5 Darüber hinaus haftet KWS nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.
11.6 Die Ziff. 11.1 bis 11.5 gelten weder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit noch in Fällen zwingender Haftung. Zudem ist die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel ausgeschlossen, die bereits bei Vertragsschluss bestehen.
11.7 KWS haftet insbesondere nicht im Falle des Verlustes, Diebstahls oder der Beschädigung der Verkehrsmittel und/oder der Werbebeschriftung. Ziff. 11.1 bis 11.6 bleiben davon unberührt.
12.1 Die vergütungspflichtige Laufzeit des Auftrags beginnt mit dem Tage der Erstschaltung der Werbung, spätestens jedoch 6 Wochen nach dem vom Kunden gegenüber KWS angekündigten Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Werbevorlage. KWS informiert den Kunden schriftlich über die erfolgte Erstschaltung der Werbung.
Kann der Kunde die Werbevorlage 6 Woche nach dem gegenüber KWS bei Vertragsschluss angekündigten Termin nicht zur Verfügung stellen, sind beide Parteien zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
12.2 Bei Verträgen, die einen Auftrag mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten zum Gegenstand haben, verlängert sich die Laufzeit des Auftrags automatisch um jeweils 12 Monate, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten vor dem jeweiligen Ende der Laufzeit gekündigt wird. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Parteien etwas anderes Abweichendes vereinbart wurde.
12.3 Im Fall der Zurückweisung der Werbung nach Ziff. 5.1 ist KWS berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.
13.1 Die Werbung bedarf der Genehmigung des Verkehrsbetriebs. Widerspricht der Verkehrsbetrieb der Werbung, ist KWS berechtigt, falls der Widerspruch vor der Erstschalung der Werbung ausgesprochen wurde, von dem Vertrag zurückzutreten, anderenfalls den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
13.2 Wird der Vertrag zwischen KWS und dem jeweiligen Verkehrsbetrieb während der Laufzeit des Vertrags mit dem Kunden aufgehoben, ist KWS berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen oder die Rechte aus dem Vertrag an einen Dritten abzutreten.
Informationen zu Art, Umfang, Ort und Zweck der Er-hebung und Verwendung personenbezogener Daten, zu grundlegenden Verarbeitungstatbeständen sowie über seine Gestaltungs-, Wahl- und weitere Betroffenenrechte werden unter https://www.kws-verkehrsmittelwerbung.de/datenschutz bereitgestellt.
15.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungs-, Zahlungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz von KWS.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.